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Statuten

Statuten der European FDM Association (EFDMA)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „European FDM Association“, abgekürzt EFDMA.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. In allen europäischen Ländern, in denen die EFDMA aktiv ist, werden Landesverbände eingerichtet.
(3) Geschäftssprache ist Englisch. Alle Informationen und Protokolle werden in Englisch formuliert. Die Landesverbände sind dafür zuständig, Informationen in den jeweiligen Landessprachen zu verfassen/zu übersetzen.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Verbreitung, Lehre, Erforschung und den Schutz des Fascial Distortion Model (FDM) und der Typaldos-Methode sowie die Förderung des Gedenkens an den Begründer des Fascial Distorsion Model (FDM) Stephen P. Typaldos DO. Das Fascial Distortion Model ist ein medizinisches Modell, in dem Verletzungen und andere Beschwerden des Bewegungsapparates durch spezifische Verformungen der Faszie (des Bindegewebes) des Körpers erklärt werden. Dieses klinische Modell eröffnet neue Behandlungsmöglichkeiten wie die Typaldos-Methode, bei der die verformten Faszien durch den geschulten Behandler* mittels spezieller Handgriffe wieder in ihre natürliche Form gebracht werden und die Beschwerden fortan nicht mehr bestehen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Informationsmaterial in diversen europäischen Landessprachen;
b) Vorträge und öffentliche Auftritte zum Thema FDM;
c) Einrichtung und Wartung einer Internetwebseite über das FDM;
d) Organisation der Lehre des FDM durch Ausbildung und Zertifizierung von FDM-Instruktoren;
e) Unterstützung und Förderung von Forschungsarbeiten zum Thema Fascial Distortion Model und Typaldos-Methode;
f) internationale Verständigung von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe, die mit dem FDM arbeiten;
g) Organisation von Kongressen zum Thema FDM / Typaldos-Methode;
h) Schutz des FDM und der Typaldos-Methode gegen Plagiat und Verletzung des Urheberrechtes.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erlös aus dem Verkauf von Informationsmaterial in Druckform oder auf Datenträgern;
c) Erlös aus Vorträgen und der Abhaltung von Kursen von zertifizierten Instruktoren;
d) Erlös aus dem Verkauf von Lehrbüchern über das FDM und die Typaldos-Methode;
e) Spenden

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Personen oder Institutionen werden, die die Ziele der EFDMA unterstützen. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist gleichzeitig Mitglied eines Landesverbandes.
(3) Ordentliche Mitglieder sind Personen, welche die Zertifizierungsprüfung im Sinne des EFDMA-Curriculums erfolgreich abgelegt haben. Sie haben Stimmrecht bei der GV (Generalversammlung).
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die sich in der Ausbildung befinden bzw. die Zertifizierungsprüfung nicht abgelegt haben. Sie haben kein Stimmrecht bei der GV.
(5) Unterstützende Mitglieder sind Personen oder Institutionen, die die Ziele der EFDMA im Besonderen unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht bei der GV.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt wurden. Sie haben Stimmrecht bei der GV.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle physischen Personen werden, die über die beruflichen Voraussetzungen zur Ausübung von FDM und Typaldos-Methode verfügen – Ärzte, Osteopathen, Physiotherapeuten, Heilpraktiker und Studierende der beiden erstgenannten Berufe – und die ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben. Die ordentliche Mitgliedschaft ist an die Zertifizierung gebunden.
(2) Außerordentliches Mitglied können alle physischen Personen werden, die sich in der FDM-Ausbildung befinden, noch nicht FDM-zertifiziert sind und ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben.
(3) Unterstützendes Mitglied können alle juristischen Personen und Institutionen werden, die sich im Besonderen für die Weiterverbreitung und Förderung der Ziele der EFDMA einsetzen.
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und der jeweiligen Landesverbände teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet im jeweiligen Landesverband, soweit dieser existiert, ebenfalls Mitglied zu sein.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Nach Möglichkeit soll die GV im Wechsel von den verschiedenen Landesverbänden organisiert werden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten).
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlichen Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei Verhinderung seine Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 ordentlichen Mitgliedern, darunter Präsident, Vizepräsident, Kassierer, Schriftführer. Die weiteren Positionen werden mit Stellvertretern besetzt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch die Stellvertretung unvorhersehbar lange verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben sowohl Mitglieder als auch andere Personen betrauen.
(3) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e. Verwaltung des Vereinsvermögens;
f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
h. Formulierung und Betreuung eines Ausbildungscurriculums, das von allen Landesverbänden verbindlich eingehalten werden muss;
i. Durchführung und Koordinierung von Ausbildung und Prüfung neuer Instruktoren.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Stellvertretung unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen sowie vermögenswerte Dispositionen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten seine Stellvertretung, an die Stelle des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertretungen.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – anhören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der vorangegangenen Vorstandsperiode (Past-President) als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines vom Vorstand, das andere vom anderen Streitteil, berufen wird. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im sinne der §§34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.
(4) Der letzte Vorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.